Wie man in den polnischen Markt eintreten kann ohne nach Polen reisen zu müssen?
Immer häufiger werden die Unternehmer daran interessiert, Dieses Thema ist wegen der derzeitigen besonderen Pandemieumstände noch aktueller geworden. Wie kann ein deutscher Unternehmer in den polnischen Markt eintreten ohne nach Polen reisen zu müssen?
- Gründung einer polnischen GmbH
- a) traditionelle Gründungsart
Ähnlich wie eine deutsche GmbH, wird eine polnische GmbH durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags vor einem Notar gegründet. Dabei ist es nicht notwendig, dass die Gesellschafter persönlich zum Notartermin in Polen erscheinen. Es reicht aus, dass die Gesellschafter einer sich in Polen aufhaltenden Person eine entsprechende Vollmacht erteilen, in ihrem Namen die Gesellschaft zu gründen. Die Vollmacht muss die Form einer notariellen Urkunde haben, sodass sich die Gesellschafter persönlich zu einem deutschen Notar begeben müssen. Die erteilte Vollmacht muss zusätzlich mit Apostille eines deutschen Gerichts versehen werden.
Sobald der Bevollmächtigte über das Original der Vollmacht verfügt, kann er den Gesellschaftsvertrag schließen. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine „GmbH in Gründung“, die grundsätzlich auf dem polnischen Markt bereits tätig werden kann. Damit sich die „GmbH in Gründung“ in eine GmbH umwandelt, muss sie innerhalb einer 6-monatigen Frist ab dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags in den polnischen Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung kann von einem dazu bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dem Eintragungsantrag müssen zusätzliche Unterlagen beigefügt werden, die von der Geschäftsführern der neugegründeten GmbH handschriftlich unterzeichnet werden müssen.
- b) Gründung mittels des Online-Systems des polnischen Justizministeriums
Diese Gründungsart ist für die standardmäßige GmbHs ratsam, bei denen keine besondere Vertragsbestimmungen vorausgesehen werden sollen. Der Gesellschaftsvertrag wird auf der Grundlage eines in dem System vorhandenen Vertragsmusters geschlossen.
Um die Gesellschaft online zu gründen müssen alle den Gesellschaftsvertrag unterschreibenden Gesellschafter eine qualifizierte elektronische Signatur besitzen. Alternativ kann die qualifizierte elektronische Signatur theoretisch bei einem deutschen Anbieter erworben werden, sofern sie mit der eIDAS-Verordnung vereinbar ist, wobei jedoch die Kompatibilität der ausländischen Signaturen mit dem Online-System nicht eindeutig ist – diese Lösung wird nicht oft benutzt und es kommen technische Probleme vor.
Im Gründungsverfahren werden die Unterlagen elektronisch entsprechend von den Gesellschaftern oder von der Geschäftsführung unterschrieben. Es ist auch zugelassen, dass die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Die Vollmacht wird anhand eines besonderen, nach dem System erforderlichen Musters erteilt. Das damit verbundene Verfahren ist jedoch zur Zeit unpraktikabel und weist einige Widersprüchlichkeiten auf.
- Kauf einer bereits gegründeten poln. GmbH
Eintritt in den polnischen Markt ist auch durch den Kauf von Anteilen einer bereits gegründeten polnischen GmbH möglich. Auf diesem Wege kann man sowohl Teil der Anteile oder alle Anteile einer GmbH erwerben.
Das Vorgehen hängt von der Gründungsakt der Gesellschaft ab. Im Fall der vor einem Notar gegründeten GmbH werden die Anteile durch einen Anteilskaufvertrag erworben, der in schriftlicher Form mit notariell beglaubigten Unterschriften geschlossen wird. Der Käufer kann bei dem Abschluss des Anteilskaufvertrags durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, wobei die Vollmacht auch in schriftlicher Form mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilt werden muss.
Bei den GmbHs, die mittels des Online-Systems gegründet wurden, können die Anteile entweder in der o.g. traditionellen Weise gekauft werden oder mittels des Online-Systems. In dem zweiten Fall verläuft der Verkauf vollständig online, wobei sowohl der Verkäufer, als auch der Käufer über eine elektronische qualifizierte Signatur verfügen müssen. Es ist nicht ausgeschlossen, den Online-Vertrag durch einen Bevollmächtigten zu schließen, wobei hier nochmals die o.g. fehlende Praktikabilität und Widersprüchlichkeiten dieses Vorgehens beachtet werden müssen.
Bei dem Kauf der Anteile einer bereits gegründeten GmbH muss es beachtet werden, dass man ein fertiges Geschäft erwirbt, d.h. samt allen bereits bestehenden Gesellschaftsvertragsbestimmungen. In solchem Fall sollte noch vor dem Vertragsabschluss die rechtliche Prüfung durchgeführt werden um festzustellen ob die Gesellschaft sich mit ihren Verbindlichkeiten im Rückstand befindet und ob der Verkauf sicher ist. Um dies zu vermeiden ist es überlegenswert, eine Person mit der Gründung einer GmbH (z.B. mittels des Online-Systems) zu beauftragen zum Zwecke des späteren Anteilsverkauf an den Auftraggeber (Zielgesellschafter). Somit werden die Zielgesellschafter mit dem Gründungsverfahren nicht belastet.